Hygienekonzept   für den Jungjägerkurs

Um sich selbst und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, sind eine gute Handhygiene, das Einhalten von Husten- und Niesregeln und das Abstandhalten (mindestens 1,5 Meter) die wichtigsten und effektivsten Regeln und müssen beachtet werden:

 

§  Abstand: Kontakte sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Hiervon können ausgenommen sein, z.B. medizinische Notfälle oder ähnliches. Wo immer möglich, ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

§  Hygiene: Es findet eine regelmäßige Handhygiene durch Händewaschen oder ggf. auch durch Händedesinfektion statt, z.B. vor und nach dem Essen, nach der Nutzung sanitärer Anlagen, nach häufigem Kontakt mit Türklinken, Handläufen und Griffen usw. Das Händewaschen ist hierbei als wichtigere Maßnahme zu sehen.

§  Monitoring und Dokumentation: Der ÖJFN unterrichtet die Teilnehmer*innen vor erstmaligem Beginn der Ausbildung über mögliche Risiken im Zusammenhang mit Erkältungssymptomen und sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen. Es wird empfohlen, bei Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen oder Erkältungssymptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten oder das Risiko im Falle einer Infektion erhöhen, von einer Präsenzteilnahme abzusehen. Zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung wird dokumentiert, welche Personen sich an welchem Tag und zu welcher Zeit zur Teilnahme an den jeweiligen Lehrveranstaltungen oder sonstiger durch den ÖJFN angebotenen Maßnahmen in der Einrichtung befanden. Diese Angaben werden für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen aufbewahrt und anschließend vernichtet. (Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer)

§  Umgang mit erkrankten Personen: Personen mit respiratorischen Symptomen dürfen am Präsenzbetrieb der Jungjägerausbildung nur nach einer ärztlichen Abklärung oder einer Selbsterklärung über die Ursache der Symptome teilnehmen.

§  Mund-Nasen-Bedeckung: Es besteht keine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB). Ist die Einhaltung des Mindestabstands allerdings nicht sicher möglich, wird empfohlen, Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, außer es handelt sich um Personen, die aufgrund körperlicher oder psychischer Beeinträchtigungen nachweislich keine MNB tragen können. Dies gilt vor allem in Bereichen, die von allen beteiligten Personen benutzt werden, z.B. in Fluren, Sanitäranlagen, auf Parkplätzen usw.

§  Abweichende Bestimmungen von diesem Hygienekonzept, die andere Veranstalter vorschreiben, sind einzuhalten.

 

Gez. Vorstand

 

Stand 26.05.2020